Die Regelung ber die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Brgermeisters ist keine aufsichtliche Manahme im eigentlichen Sinne und unterscheidet sich auch in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung deutlich von den sonstigen aufsichtlichen Manahmen nach 113 bis 117. Es handelt sich hier um einen besonderen beamten- und -kommunalverfassungsrechtlichen Tatbestand, der ein Vorgehen allein gegen den Brgermeister, nicht aber gegen die Gemeinde vorsieht. Der Brgermeister der Gemeinde unterliegt als Ehrenbeamter auf Zeit ( 51 Abs. 2 Satz 1) oder auch als hauptamtlicher Beamter auf Zeit ( 51 Abs. 2 Satz 2) grundstzlich den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen (vgl. 1 SchsBG). Soll seine Amtszeit vorzeitig beendet werden (und soll dies nicht durch eine Abwahl nach 51 Abs. 7 erfolgen), so geschieht dies in einem frmlichen Verfahren, fr das die Vorschriften der Schsischen Disziplinarordnung entsprechend Anwendung finden. Eingeleitet werden kann das Verfahren nicht von der unmittelbaren Rechtsaufsichtsbehrde, sondern von der oberen Rechtsaufsichtsbehrde, also dem Regierungsprsidium ( 112 Abs. 1 Satz 2).
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