Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 124 Ordnungswidrigkeiten

Der Landesgesetzgeber beließ es nicht damit, Zuwiderhandlungen gegen Satzungen mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts zu begegnen sondern sah es als erforderlich an, Verstöße gegen Satzungen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Gleichwohl sollte die Gemeinde von den Möglichkeiten, Bußgeldtatbestände einzuführen, zurückhaltend Gebrauch machen.

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